Spitzenkappung

Gemäß § 11 Abs. 2 EnWG

Durch das am 30.07.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) besteht im Rahmen der Netzplanung grundsätzlich die Möglichkeit einer Spitzenkappung nach § 11 Abs. 2 EnWG. Danach kann bei der Netzplanung die Annahme zugrunde gelegt werden, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossene Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden kann. 

Die Möglichkeit einer Spitzenkappung wurde seitens der Stadtwerke Nortorf AöR nicht wahrgenommen.